Anlage 3 ZollV

(zu § 28)Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)

Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:

a)
bei Tag:
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

b)
bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

2.
auf Binnengewässern:

a)
bei Tag:
das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),

b)
bei Nacht:
das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).